Immergrün Energie (Köln)
Zweifache, übertriebene und intransparente Preiserhöhung Gastarif
Bestell-/Kundennummer: G21711017809
Ich fechte eine zweifache Preiserhöhung von Immergrün Energie GmbH an. Auf meine E-Mails wird nicht eingegangen. Unabhängig davon bin ich der festen Überzeugung, dass die Preiserhöhung nicht zulässig ist
1. Die Preiserhöhung war versteckt und ist daher nicht wirksam.
2. Die Preiserhöhung ist überzogen und daher ebenfalls nicht wirksam.
Weiterführende Begründungen:
Zu 1.:
Das versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (3) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt und weil der alte Preis nicht genannt wird. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) in seinem Urteil. Dies sind nur die offensichtlichsten Mängel Ihres Schreibens. Weitere Mängel sind z. B. langer und unpassender Betreff („Neues Messstellenbetriebsgesetz (msgG/Stichwort „Digitalisierung der Energiewende“) – Erhöhung der Preise in Ihrem Tarif – Änderung Allgemeine Geschäftsbedingungen“) bei dem das eigentliche wesentliche (die Preiserhöhung) nur nebenbei erwähnt wird, fehlende Hervorhebung der Preiserhöhung, ungeeignete Übersicht („Auswirkungen auf Kostenstrukturen“), Erwähnung in einem Nebensatz etc. In Summe zeichnet sich das Anschreiben durch zahlreiche Eigenschaften aus, die die Preiserhöhung verschleiern.
Zu 2.:
Der Energieversorger darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Energieversorger seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. Diesen Grundsatz haben Sie auch in Ihren AGBs verankert.
In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine 260%ige Erhöhung des Grundpreises von 8,32€ auf 30,00€ und eine 39%ige Erhöhung des Arbeitspreises von 4,04 Cent/kWh auf 5,6 Cent/kWh. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind und ich bin fest davon überzeugt, dass Sie damit sogar gegen Ihre eigenen AGBs verstoßen. Dort schreiben Sie nämlich, dass nur Kostensteigerungen weitergegeben werden.
Aufgrund der hohen Preiserhöhung ist anzunehmen, dass Sie den Preis stärker erhöhen als Ihre Kosten gestiegen sind. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie Ihren Gewinnanteil nachträglich steigern wollen. Dies ist aber nicht zulässig. Ich verweise dabei auf die ständige Rechtsprechung des BGH - siehe bspw.
https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047 - Auszug:
"…berechtigen ihre Anpassungsrechte die Versorger zu Preiserhöhungen nur, soweit sie damit unvermeidbare Kostensteigerungen ohne Erzielung eines zusätzlichen Gewinns an die Kunden weitergeben und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Halten sich einseitige Preiserhöhungen nicht innerhalb dieser Grenzen, sind sie vom Anpassungsrecht des Versorgers nicht gedeckt und damit unwirksam. "
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Zunächst wurde gar nicht auf meine Beschwerde eingegangen, nach erneuter Kontaktaufnahme hat Immergrün mit einem Tarifwechselangebot reagiert, der die Preiserhöhung jedoch nicht rückgängig macht. Stattdessen wurde mir lediglich ein deutlich teurerer Vertrag mit einer Laufzeit von erneut zwei Jahren angeboten.
05.07.2019 | 16:21
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrte Frau Nagel,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung
Damit bin ich einverstanden und die Beschwerde ist für mich gelöst.
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.