EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG (Hamburg)
Parkplatzabzocke
Bestell-/Kundennummer: 0097579589
Auf dem Parkplatz zum EDEKA werden die EDEKA-Kunden direkt abgezockt, wenn sie die Parkscheibe vergessen oder diese runter gefallen ist.
Mir ist die Parkscheibe beim Türeschließen runter gerutscht und obwohl die Leute sahen, dass ich in den EDEKA ging, hatte ich drei Minuten später ein Ticket einer privaten Parkplatzüberwachung am Auto. Obwohl ich mit meinem Einkaufszettel wieder rein ging, hieß es, das hat die Chefin angeordnet und das müssen Sie bezahlen.
Meine Tochter war drei Tage vorher am Parkplatz, hat direkt vorne geparkt und wollte gerade in den EDEKA gehen, da stand am Eingang einer, der sie ansprach, weil sie ein junges hübsches Mädel ist, ohne Parkscheibe kostet das 25,00 Euro. Auf ihren Einwand, dass sie doch hier einkauft, erhielt sie die Antwort, das spielt keine Rolle ohne Parkscheibe bezahlen.
Einerseits greifen Händler dazu, wenn ihr Parkplatz von Fremdparkern missbraucht wird und die eigenen Kunden manchmal kaum mehr einen Parkplatz finden. Verständlich, denke ich.
Andererseits führt dies dann immer wieder zu genau den geschilderten Situationen, was Kunden ganz schnell zur Konkurrenz abwandern lässt. potentiell tödlich bei den niedrigen Margen im LEH.
Ich würde nochmals versuchen, das Knöllchen erlassen zu bekommen, indem ich das Gespräch mit Edeka suche. Hilft das nicht, hätte zumindest mich dieser Laden das letzte Mal gesehen.
in Ihrem oben genannten Schreiben machen Sie eine Vertragsstrafe geltend, mit der Begründung, dass das oben genannte Fahrzeug unter Verstoß gegen die am Parkplatz geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abgestellt worden sei. Zunächst teile ich Ihnen mit, dass ich die geltend gemachte Forderung nicht freiwillig begleichen werde. Weitere außergerichtliche Mahnungen, die Befassung eines Inkassodienstleisters oder die Durchführung eines Mahnverfahrens sowie die Befassung eines Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Mahnung sind zwecklos. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass dadurch entstehende Kosten und Gebühren nicht notwendig und daher nicht erstattungsfähig sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anspruch dem Grunde nach gegeben wäre.
Der Anspruch ist dem Grunde nach nicht gegeben. Die geltend gemachte Forderung stellt eine Vertragsstrafe dar. Diese setzt das Zustandekommen eines Vertrags voraus. Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande. Selbst wenn man einmal unterstellt, dass durch das Zurverfügungstellen des Parkplatzes ein Angebot in Gestalt einer Realofferte und durch das Abstellen des Fahrzeuges die Annahme erfolgt ist, wäre ein Vertrag mit dem Halter des Fahrzeugs nur dann zustande gekommen, wenn er zum Zeitpunkt des Verstoßes zugleich der Fahrzeugführer war. Das ist hier nicht der Fall. Eine § 25a StVG entsprechende Halterhaftung gibt es für die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf das Zivilrecht anzuwenden, da § 7 StVG gerade festlegt, in welchen Bereichen eine Halterhaftung im Zivilrecht gelten soll. Eine entsprechende Anwendung von § 25a StVG auf Vertragsstrafen würde die gesetzgeberische Entscheidung konterkarieren und ist daher abzulehnen. Auch unter anderen Gesichtspunkten kann der geltend gemachte Anspruch nicht durchgreifen (vgl. Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015 – 1 S 53/15) : Ein Anspruch nach § 823 BGB würde aktives Tun des Halters oder eine Garantenstellung voraussetzungen, woran es hier fehlt.
Viel Erfolg!