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Im Februar 2021 buchten meine Schwester und ich auf dem Internetportal edreams.de zwei Flüge von British Airways im Rahmen einer geplanten Kreuzfahrt. Leider erhielten wir im April 2021 die Nachricht, dass die Kreuzfahrt, zu der wir fliegen wollten, coronabedingt abgesagt werden musste. Kurz darauf wurde deutschen Staatsbürgern auch die Einreise in die USA verwehrt. Das Einreiseverbot wurde erst Ende November 2021 wieder aufgehoben, sodass wir die Tickets im geplanten Reisezeitraum auch dann nicht hätten nutzen dürfen, wenn die Kreuzfahrt stattgefunden hätte. Mithin gerieten wir völlig unverschuldet in die Situation, die gebuchten Flüge stornieren oder in einen Gutschein umwandeln zu müssen.

Wir habe monatelang wirklich alles versucht, um von edreams oder von British Airways Deutschland eine Rückerstattung der Flugkosten, einen Gutschein oder eine Umbuchung zu erlangen. Wir haben von der Gutscheinanforderung über die Stornierung bis hin zur Kündigung des Reisevertrages aus wichtigem Grund wirklich jeden erdenklichen Weg ausprobiert, um unser Geld oder wenigstens einen Teil davon zurückzubekommen. Edreams reagierte grundsätzlich weder auf Briefe noch auf E-Mails; und am Telefon trafen wir nur auf subalterne, sprachlich und zumeist auch sachlich völlig inkompetente Mitarbeiter, die sich für unzuständig erklärten und uns auf British Airways verwiesen.

Tatsächlich hatte sich British Airways mit der Richtlinie „Sorgenfrei buchen“ zu großzügigen Rückerstattungen coronabedingter Ausfälle verpflichtet. Also wandten wir uns an British Airways Deutschland und beantragten einen Gutschein. Doch auch dort wurden wir abgewiesen; wenn wir über ein Reisebüro gebucht hätten, sei dieses unser Ansprechpartner.

Wir versuchten nun, edreams zu verklagen, das immerhin den Reisevertrag in mehrfacher Hinsicht gebrochen hatte. Doch die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass „mangels Pflichtverletzung der Beklagten“ kein Schadenersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegeben sei.

Uns wurde bedeutet, wir hätten einfach den falschen der beiden Reisepartner verklagt und sollten uns doch an British Airways halten, so wie es auch grundsätzlich in derartigen Fällen den Regeln des Reiserechtes entspricht. Aber wir haben keine Informationen, ob das Reisebüro unsere Gutscheinanforderung oder unseren Stornierungsantrag überhaupt an British Airways weitergeleitet hat; wir wissen nicht einmal, ob die fraglichen Flüge überhaupt stattgefunden haben. British Airways hat uns trotz mehrfacher Nachfrage jede Auskunft darüber verweigert, sodass wir bis heute völlig im Dunkeln über unsere Ansprüche sind.





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