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Mein Schreiben vom 24.01.2022 bezieht sich auf meine Kündigung des Abonnements der Zeitschrift.
Computerbild mit DVD vom 15.12.2021, auf dass mit einer unzutreffenden Ablehnung der Kündigung zum Ende einer Mindestbezugszeit, nach immerhin FÜNF Wochen erstmals reagiert wurde.
Im Schreiben vom 24.01.2022 habe ich der PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG mit Bezug auf rechtliche Regelungen hinlänglich mitgeteilt, dass die vorgeschobenen Fristen schon allein deshalb nicht gelten, da zu keinem Zeitpunkt weder ein konkreter letzter Kündigungstermin, noch der konkrete Termin des Endes einer Mindestbezugszeit genannt wurde.
Damit ist nicht erkennbar wann Fristen zu laufen beginnen bzw. wann sie enden.
In meiner Erwiderung wurde weiter auf die aktuell geltende gesetzliche Regelung zum Verbraucherschutz seit 01.10.2021 hingewiesen und letztendlich ein Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung der Heftkosten ab Heft 2/2022 geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 13.02.2022 habe ich die Bearbeitung des Vorganges angemahnt und der PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG als Termin den 18.02.2022 genannt.
Sowohl Schreiben als auch Terminsetzung wurden erneut ignoriert.
Mit E-Mail vom 28.02.2022 teilen Sie mir - nunmehr das fünfte Mal in Folge - in einem lapidaren Zweizeiler mit, dass die Kündigung vorgemerkt wäre.
Wenn die PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG beabsichtigt durch inhaltliche nicht zur Kenntnisnahme und daraus resultierender unzutreffende, die Sache ignorierende Bearbeitung die Angelegenheit aussitzen zu können, muss und werde ich sie enttäuschen - selbst eine rechtliche Auseinandersetzung wird mich nicht davon abhalten meine Interessen zu wahren.
Die PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG verweigert wiederholt die gesetzlich verpflichtende Bearbeitung eines Vorganges, verweigert geforderte Auskünfte, Bestätigungen und die Einhaltung von Fristen.
Ich fordere die PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG hiermit erneut auf, den Vorgang entsprechend meiner Ihnen vorliegenden Schreiben vom 24.01.2022 / 13.02.2022 unverzüglich, sachbezogen zu bearbeiten, sich an rechtliche Regelungen zu halten und mir bis spätestens 09.03.2022 eine positiven Bescheid zur Beendigung des Abonnements zum Ende der Mindesterstlaufzeit (die bei der Gelegenheit konkret zu benennen ist) – hilfsweise zu Ende März 2022 vorzulegen.
Das mir zugegangene E-Mail vom 28.02.2022 – 07:00 Uhr betrachte ich wegen unzutreffenden Inhalts als gegenstandslos.
Eine entsprechende Beschwerde über diesen Vorgang geht zeitgleich an den Verbraucherschutz.





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