245 Views | 30.10.2010 | 21:46
von Markus Miesl

LS-Motor (Potsdam)

LS-Motor liefert nicht

Bestell-/Kundennummer: Auftragsnummer 17555

Mir gehts gleich. Ich bin Kunde aus Österreich und habe meinen Kaufpreis auch nicht erstattet bekommen. Ich finde es eine ausgesprochen gemein, dass man solchen schwarzen Schafen (scheinbar) nichts anhaben kann.

Ich habe Anfang dieses Jahres einen Außenspiegel für mein Auto bestellt. Und als der Betrag von mir überwiesen wurde, kam die Botschaft, dass die Ware nicht lieferbar ist. Bis heute warte ich auf mein Geld.

Vielleicht finden wir (die Opfer) gemeinsam einen Weg, damit wir unser Recht durchsetzen können! Bitte überlegt euch, ob es einen Weg gibt.


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Meine Forderung: 100%ige Erstattung des Kaufpreises


Firmen-Antwort ausstehend seit
 
 
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Kommentare und Trackbacks (3)



01.11.2010 | 15:59
von Hans Wurst | Regelverstoß melden
Die Firma LS Motor gibt es nicht mehr!

Das habe ich auf www.ls-motor.de gelesen!

Wichtige Mitteilung von LS-Motor

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach über sechs Jahren Onlinehandel und über 150.000 zufriedenen Neukunden müssen wir Ihnen nun leider mitteilen, dass wir den kompletten Geschäftsbetrieb leider einstellen mussten. Wir danken Ihnen für Ihre bisherige Treue und wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute. Sollten Sie noch Fragen oder Anregungen haben richten Sie diese bitte an schliessung spider monkey ls-motor.de

Mit freundlichen Grüßen
Ihr LS-Motor Team

Gruß

22.12.2010 | 19:15
von Iris L. | Regelverstoß melden
Wenn man Lust hat auf noch mehr Lall und Lull, kann man gegen diesen lächerlichen Bescheid natürlich Beschwerde einlegen, worauf im Anschluss noch hingewiesen wurde.

Frau Muth ist bestimmt dankbar für soviel Unterstützung von diesem mit ihr gut kooperierenden Staat.

23.12.2010 | 09:09
von Iris L. | Regelverstoß melden
Frau M. ist nun gerichtlich bestätigt "KEINE Betrügerin". Da das wohl kaum jemand hier nachvollziehen kann, hier der Text der Staatsanwaltschaft Potsdam:

--Der gegen Frau M. geäußerte Betrugsverdacht hat durch die polizeilichen Ermittlungen keine hinreichende Bestätigung gefunden. Der Umstand, dass die Beschuldigte ihren Pflichten als Vertragspartnerin nicht nachkommt, indem sie bei zurückgesendeten oder nicht mehr lieferbaren Waren den Kaufpreis nicht in der vorgesehenen Frist zurückzahlt, ist für jeden betroffenen Kunden ärgerlich. Allerdings kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte von vornherein nicht leistungs- oder nicht rückzahlungswillig war. Offenkundig führte der große Zugriff auf das Internetangebot der Beschuldigten zu organisatorischen und buchungstechnischen Problemen. Bislang wurde von der Beschuldigten in den zur Anzeige gelangten Fällen der überwiesene Kaufpreis zurück gezahlt. So auch in Ihrem Fall. (Summe u. Datum) Damit kann der Beschuldigten eine für den Betrugsstraftatbestand erforderliche Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen werden. Das Verfahren ist deshalb eingestellt worden. Gezeichnet Oberamtsanwältin C. --

Wenn man Lust hat auf noch mehr Lall und Lull, kann man gegen diesen lächerlichen Bescheid natürlich Beschwerde einlegen, worauf im Anschluss noch hingewiesen wurde. Frau M. ist bestimmt dankbar für soviel Unterstützung von diesem Staat.



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