Stromio GmbH (Kaarst)
Kein Kündigungstermin/Antwort trotz Mahnung und Fristsetzung
Bestell-/Kundennummer: 000123381591
Stromio / Grünwelt ignoriert Rechtsprechung und erschwert Kündigung unnötig. Umsetzung der Preistransparenz fragwürdig!
Sehr geehrte Damen und Herren von Stromio / Grünwelt,
wieder einmal habe ich von Ihnen eine „Aktuelle Energiemarktentwicklungen und Preisinformation“ erhalten, auf deren 2 Seiten Fließtext sie mir eine 30% Preiserhöhung mit fragwürdigen Argumenten belegen wollen.
Den Hinweis auf die aktuellen Neukunden-Tarife meinerseits beantworteten Sie mit einem neuen Angebot, das in seiner Machart dem vorherigen entsprach! Zwar nur noch ca. 10% Preiserhöhung, dafür aber gleich ein Vertrag über 24 Monate mit maximierter Kündigungsfrist von 3 Monaten und einer Preisgarantie für die ersten 12 Monate. Das ich bei dieser Vertragsgestaltung und der bisherigen Informationspolitik seitens Stromio innerhalb der 12 Monate eine Preisinformation mit mindestens 30% Preiserhöhung bekommen werde ist doch zu 100% Wahrscheinlich.
Diese Email beantwortete ich mit einer Kündigung per Email am 11.03.2017 und per Fax am 15.03.2017, deren Erhalt sie mir am 17. /23. 03. 2017 bestätigten und ablehnten. (Vorgangsnummer: 9324191#5c8016e; 9430887#5dc0178)
Auf meine direkte Antwort vom 17. /23. 03. 2017, meiner Erinnerung vom 29.03.2017 und meiner Beschwerde vom 03.04.2017 sind Sie nicht eingegangen. Wie mir der „Telefon-Service“ bestätigte“ ist jede Email eingegangen, weitere Angaben konnten nicht gemacht werden.
Noch einmal zur Rechtslage, die Stromio anscheinend gerne ignoriert:
Verschieden OG und LG Urteile und auch die Schlichtungsstelle haben schon in der Vergangenheit bestätigt, dass die Praxis der schriftlichen Forderung von Kündigungen bei Online-Verträgen eine Benachteiligung des anderen Vertragspartners darstellt. Auch das BGH in höchster Instanz entschied ebenso (BGH, 14.07.2016 – III ZR 387/15). Zwar stellen diese Urteile nur Einzelfallentscheidungen der Vergangenheit dar, sind jedoch bei der Umsetzung in der Änderung des BGB berücksichtigt worden und finden Ihre Umsetzung im §126 b BGB der für alle folgenden Verträge gilt.
Warum ignorieren Sie die Rechtspraxis und nehmen meine Kündigung nicht an und bestätigen mir den Kündigungstermin?
Der ursprüngliche Vertragsschluss wurde Online ohne Unterschrift getätigt, selbst der Widerruf sah den Kommunikationsweg Telefon, Email, Fax vor. Die Verlängerung wurde mir auch per Email angeboten und hätte nur per Email bestätigt werden müssen. So dass Ihre Verweigerung alle Erfordernisse des BGH erfüllt und eine positive Entscheidung zu meinen Gunsten vor jeder Instanz, ob Schiedsgericht, LG, OG wahrscheinlich macht.
Das sie durch ignorieren der Fristen ein Schiedsverfahren mit den entsprechenden Kostenfolgen riskieren, dürfte doch nicht im Sinne der Anleger sein. (Schiedsverfahren sind für Verbraucher kostenlos, jedoch müssen die Unternehmen einen Kostenbeitrag leisten!)
Inspiriert durch die Umsetzung Ihrer Preisinformation und dem Ignorieren der vom Gesetzgeber geforderten Preistransparenz ist diese Beschwerde als Spiegel zu verstehen. In ähnlicher Form werden Kunden von Stromio regelmäßig behandelt und wahrscheinlich, ähnlich wie bei Abofallen und anderen unseriösen Geschäftspraktiken, rechnet sich der Erfolg – bis auf Wenige…in der Hoffnung das es mehr werden!
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Ich fordere Stromio auf meine Kündigung zu bestätigen, den Austritttermin zu benennen (müßte der 01.05.2017 sein!), eine Abrechnung zu erstellen, die Gutschrift zeitnah auf mein bisheriges Konto zu überweisen und nach Erfüllung des Vertrages meine Daten zu löschen (im Rahmen des Datenschutzgesetzes). Ferner entziehe ich Stromio mit Erfüllung des Vertrages die Einzugsermächtigung.
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Zeitgleich leite ich das Schlichtungsverfahren ein (wurde mehrfach mitgeteilt) und werde ab 12.04.2017 einen neuen Stromanbieter beauftragen.
Sollten Sie meiner Forderung nicht entsprechen, den Übergang zum neuen Stromanbieter verwehren, behalte ich mir die Forderung nach Schadensersatz vor. Insbesondere für den Fall das ich zeitweise durch den Grundversorger versorgt werden muß!
21.04.2017 | 08:19
Abteilung: Kundenservice
Falls Vertragskontonummer vorhanden:
Sehr geehrter Kunde,
Wir bedauern, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.
Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
- Kündigung wurde aus Kulanz akzeptiert, Kündigungstermin genannt (eine andere rechtliche Darstellung wurde erwartungsgemäß geäußert um Kulanz zu zeigen, auch wenn ein Rechtsanspruch meinerseitz besteht)
- Abrechnung und Gutschrift sind noch nicht erfolgt
- Eine Bestätigung der Löschung der Kundendaten und des Entzugs der Einzugsermächtigung erfolgte nicht. Auf mein zusätzliches Schreiben vom 25.04.2017 dazu, gab es bisher keine Reaktion.
Daher sehe ich die Beschwerde noch nicht als gelöst an!
- Dadurch Übergang auf den Grundversorger, der mir dies am 18.05.2017 per Post mitteilte (mit Datum des Schreibens vom 08.05.2017)
- Löschung der Daten (lt. Datenschutzgesetz) wurde verwehrt, letztendlich ist es jedoch eingegangen!
- Einzugsermächtigung wurde gelöscht (nach nachdrücklicher Aufforderung hier!)
- Endrechnung wurde erstellt => Wieder mit entsprechenden Fehlern (nicht mitgeteilte Preiserhöhung zum 01.01.2017 und dadurch fehlende Kündigungsmöglichkeit/Sonderkündigungsrecht), die ja gerade vor dem BGH entschieden werden. bisher unterlag Stromio im LG und OG Verfahren.
- Ein erneuter Verweis auf die fehlerhaften/strittigen AGBs war natürlich auch wieder vorhanden.
- Eine Rechnung mit Zahlungsziel habe ich erhalten, deren Begleichung werde ich mir aufgrund der vorliegenden Sachlage und den zu erwartenden Kosten vorbehalten-ein Schreiben folgt, sobald die Schadenshöhe ermittelt ist!
- Am 12.05.2017 erhielt ich die fehlerhafte Verbrauchs-/Jahresabrechnung.
- Am 30.05.2017 erhielt ich die fehlerhafte Schlussabrechnung.
- Am 30.06.2017 nahm ich online eine „Mahnung“ zur Kenntnis.
Bei den fehlerhaften Rechnungen wird das OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juli 2016, AZ: I-20 U 11/16, mißachtet, indem Preisanpassungen ohne Ankündigung einfach berechnet werden.
Bei der angeblichen Mahnung wird weder eine Erinnerung voraus geschickt (was Kundenfreundlich aber nicht zwingend ist) noch deren rechtzeitiger Erhalt sichergestellt (durch Einschreiben). Die Fristenregelung (7 Tage ab Ausstellung des Schriftstücks) soll wohl zusätzlich Druck aufbauen und ist durch dieses Vorgehen nicht einzuhalten. Die Drohung bei verstreichen der Frist, wohlgemerkt 7 Tage inklusive Überweisungsdauer, ein Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt einzuschalten ist genauso übertrieben.
Aufgrund der vielen Formfehler und des automatisierten Verfahrens sehe ich auch keine Veranlsssung die geforderten 5 Euro Mahnkosten zu begleichen.
Die Überweisung wurde in Höhe der Abschlussrechnung unter Vorbehalt (der Rückforderung) heute veranlaßt. Die Rückforderung werde ich spätestens bei vorliegen des BGH Urteils zu dieser Thematik geltend machen.
Weitere Forderungen laße ich dann gerne in einem gerichtlichen Verfahren klären.