Dipl. Ing. Fust AG (Oberbüren-Uzwil)
Angeschriebenen Preis nicht eingehalten
Reklamation
Geehrte Damen und Herren,
heute Nachmittag 06.01.2017 war ich in der Fust Filiale Rheinpark, 9430 St. Margrethen.
Ich habe dort die Gaming Maus Logitech G G700 s Wireless Mouse gesehen.
Diese Maus stand in der Auslage und war mit einem gelben Aktionszettel angeschrieben. Der Preis auf dem gelben Preisschild lautete auf Fr. 79. 90.
Beim Bezahlen wurde mir Fr. 129.90 berechnet.
Darauf sagte ich dem Angestellten, dass die Maus mit dem vorgenannten Preis von Fr. 79. 90 angeschrieben ist.
Der Verkäufer sagte, dass dies im System aber nicht so erfasst sei.
Wir stoppten die Zahlungsmodalität und gingen zusammen zum Ausstellungsort.
Der Verkäufer sah das Preisschild, erkannte den Preis und entfernte das gelbe Preisschild auf der Stelle.
Wieder bei der Kasse sagte er dieses Preisschild sei ein Fehler und er könne mir die Maus nicht zu diesem angeschriebenen Preis verkaufen.
Schliesslich habe er im Interesse der Filiale zu handeln.
Ich wies darauf hin, dass meines Wissens es nach dem Gesetz,
sehr wohl der angeschriebene Preis verbindlich sei.
Gemäss OR Artikel 7 Absatz 3, heisst es, dass der angeschrieben Preis im Regal oder Schaufenster grundsätzlich verbindlich ist. Sofern dieser für den Konsumenten nicht als klarer Irrtum deklariert werden kann. Wenn ein Aktionszettel angeschrieben ist, ist dies für mich nicht klar erkennbar und ich als Kunde erwarte zumindest eine Kulanzhandlung des Mitarbeiters bzw. des Filialleiters.
Daraufhin gab er sich als Filial- Leiter zuerkennen und wollte mir die Maus weiterhin nicht zum deklarierten Preis verkaufen.
Nach längerem Hin-und Her entschied ich mich die Maus zu dem verlangten Systempreis nicht zu kaufen.
Ich bin der Meinung, dass ein Filialleiter einen Wissensstand braucht und/oder im Minimum etwas Verhandlungsgeschick.
Man sollte nach einem in der Filiale unterlaufenen Fehler nicht das Interesse der Filiale in den Vordergrund stellen und den Kunden zu vergraulen.
Gerne erwarte ich Ihre Antwort.
Vertrag = Rechtsgeschäft, bestehend aus übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen der Parteien
Legaldefinition (OR 1 Abs. 1)
Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (OR 1)
Fazit.
Einer wollte nicht = Kein Rechtsgeschäft
Allerdings haben Sie sich vollkommen richtig verhalten das invitatio ad offerendum angenommen und Ihrerseits ein Kaufangebot zum Verkaufsangebot an der Kasse abgegeben.
Dann kommt wieder die Geschichte mit dem vertrag und dem Rechtsgeschäft.
Der Verkäufer wollte nicht. Ergebnis. Kein Rechtsgeschäft.
Fazit: Preißauszeichnung sind für den A.!
Dennoch hätte der Verkäufer aus Kulanzgründen etwas mit dem Preis runtergehen sollen um die Kundenbindung zu stärken.
Beste Grüße
alles zu meiner Zufriedenheit gelöst